Stand: Oktober 2013
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportverein Dornstedt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Dornstedt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Sportverein ist ein gemeinnütziger Verein auf freiwilliger Grundlage und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er bezweckt und fördert die Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium für seine Mitglieder, insbesondere seiner jugendlichen Mitglieder als sportlicher Nachwuchs. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden, eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Vereinsarbeit schließt zudem jede politische Betätigung aus.
Dem Erreichen des Vereinszweckes sollen vor allem folgende Maßnahmen dienen:
in der Sportsektion Fußball und weiteren Sportsektionen nach Bedarf und Interesse der Mitglieder.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Rasse, Religion oder Staatsangehörigkeit.
Außerordentliche Mitglieder sind passive Mitglieder, die – ohne den Sport selbst auszuüben – als Freunde des Sports die Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form unterstützen wollen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienen Mitglieder dazu ernannt werden. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung, in der sie ernannt werden sollen, ist der Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitgliedes als Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft kann jede Person nur auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes entschieden. Die Mitgliedschaft ist erworben mit Zugang der Aufnahmebestätigung bzw. einer Mitgliedskarte und Satzung des Vereins.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des ablehnenden Beschlusses zu, der dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein unberührt. Dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Mitglied steht kein Recht an dem Vermögen des Vereins zu.
§ 7 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Beschluss des Vorstandes binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses, die durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere berechtigt:
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder mit einem Alter über 18 Jahre berechtigt.
Mitglieder mit einem Alter über 14 Jahre können der Wahl von Vorständen beiwohnen, Rechenschaft über deren Tätigkeit verlangen, sich um eine Kandidatur bewerben und gewählt werden.
Jedes Mitglied kann unabhängig vom Alter seine persönliche Teilnahme erwirken, wenn ein Beschluss über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten gefasst wird.
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
In allen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechtsstreitigkeiten, sei es in der Beziehung zwischen einzelnen Mitgliedern oder zwischen einem Mitglied und dem Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Dem Mitglied steht gegen den Beschluss des Vorstandes binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses, die durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Sportgemeinschaft ist ein Ehrenamt. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzelfall beschließen, Auslagen ggf. pauschal zu erstatten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, alle 3 Jahre findet die Wahl des neuen Vorstandes statt. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen öffentlich, durch Aushang im Schaukasten am Sportplatz, Steinweg 1 in Dornstedt zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme später eingehender Vorschläge zur Tagesordnung hat die Mitgliederversammlung zu beschließen. Über Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie in die Einladung als Gegenstand der Tagesordnung aufgenommen waren.
In der Tagesordnung sind aufzunehmen:
Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig für:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch den geschäftsführenden Vorstand durch Aushang im Schaukasten am Sportplatz, Steinweg 1 in Dornstedt veröffentlicht wurde.
Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die alle Beschlüsse enthalten muss und von zwei Vorstandsmitgliedern, in der Regel vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer, zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus 8 – 11 Mitgliedern. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte:
Weitere Funktionen können im Vorstand besetzt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart. Diese 4 Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind gesetzlicher Vertreter des Vereins. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam handelnd befugt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch eine Person des Vorstandes mindestens 3 Tage vorher. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder – unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss – erschienen sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters. Abstimmungen im Vorstand erfolgen offen.
Über Verhandlungen in den Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter – in dessen Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied – zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beschlüsse und Wahlen
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird beim ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht erzielt, so ist zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben, in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl vorzunehmen. Wahlen können offen und mündlich, müssen auf Antrag eines Mitgliedes jedoch schriftlich und geheim erfolgen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg – soweit dieser eröffnet ist – erst zulässig, nachdem ein Schlichtungsverfahren vor de staatlichen Stellen entsprechend dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gescheitert ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dornstedt.
§ 14 Auflösung der Sportgemeinschaft
Im Falle der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an gemeinnützige Einrichtungen, die es für sportliche Zwecke zu verwenden haben. Die Angelegenheiten sind vom Vorstand zu regeln, er hat die Geschäfte abzuwickeln.
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